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   OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23   

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OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23 (https://dejure.org/2023,17759)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.07.2023 - 5 ME 32/23 (https://dejure.org/2023,17759)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2023 - 5 ME 32/23 (https://dejure.org/2023,17759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungsprofil, konstitutives; Tarifbeschäftige; Bewerbungsverfahrensanspruch (konstitutives Anforderungsprofil); Zum konstitutiven Anforderungsprofil "vergleichbare Tarifverschäftigte" in einer Stellenausschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungsprofil, konstitutives; Tarifbeschäftige; Bewerbungsverfahrensanspruch (konstitutives Anforderungsprofil); Zum konstitutiven Anforderungsprofil "vergleichbare Tarifverschäftigte" in einer Stellenausschreibung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 A 2.20

    Übernahme vom Tarifangestellten- in das Beamtenverhältnis auf Probe nur bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Allerdings erstreckt sich der aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip hergeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis erfolgt ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 14).

    Diese ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 13).

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 13 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 14 f.).

    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 25; Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2023 - 5 ME 93/22

    Angestellte; Beschränkung des Bewerberkreises; Dokumentationspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Die daraus resultierenden Rechte stehen nicht nur einem Beamten, sondern auch einem nicht beamteten Mitbewerber zu (BVerwG, Beschluss vom 17.3.2021 - BVerwG 2 B 3.21 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 23).

    Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist daher erst auf der Grundlage einer vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 13).

    Wie der Dienstherr sich hierbei entscheidet, ist ihm (jenseits der zwingend mit Beamten zu besetzenden Ämter, in denen, wie etwa bei Polizei und Justiz, staatliche Hoheitsgewalt i. S. v. Art. 33 Abs. 4 GG ausgeübt wird) im Rahmen seiner Organisationsgewalt überlassen (BVerwG, Beschluss vom 17.3.2021 - BVerwG 2 B 3.21 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 25).

    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 25; Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 8).

    Die Vorgaben eines Anforderungsprofils bleiben für das laufende Auswahlverfahren verbindlich und sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten ( BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 32).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden ( BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 8).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden ( BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff.).

    Zunächst ist eine Erweiterung des potentiellen Bewerberkreises über Beamte hinaus auf Tarifbeschäftige keine Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils und damit nicht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 20.2.2023 - BVerwG 1 W-VR 28.22 -, juris Rn. 42, Beschluss vom 23.3.2021 - BVerwG 2 VR 5.20 -, juris Rn. 37, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2021 - 5 ME 132/21 -, juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 12.01.2022 - 6 CE 21.2833

    Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Entscheidung eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Denn die Entscheidung, ob der Hoheitsträger - hier der Antragsgegner - die streitgegenständliche Stelle mittels Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses oder durch Verleihung eines Statusamtes an Beamte im aktiven Beamtenverhältnis vergeben will, ist dem Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzurechnen, der als solcher der an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung vorgelagert ist und von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.6.2022 - 6 CE 22.710 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist daher erst auf der Grundlage einer vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 13).

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 13 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 14 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2021 - 1 M 16/21

    Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur; Berufungskommission;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Ob ein Anforderungsprofil diesen Anforderungen genügt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist es unerheblich, ob das Anforderungsprofil vom Dienstherrn als "konstitutiv" oder "deklaratorisch" bezeichnet wird ( BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 15 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 25.10.2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 17; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 20).

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 8).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden ( BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 20.10.2021 - 2 VR 5.21

    Bindungswirkung eines Anforderungsprofils

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden ( BVerwG, Beschluss vom 20.10.2021 - BVerwG 2 VR 5.21 -, juris Rn. 8; Urteil vom 19.11.2015 - BVerwG 2 A 6.13 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

    Derartige Schwierigkeiten vermag der Senat bei der Erweiterung des Bewerberfeldes auf "vergleichbare" Tarifbeschäftigte nicht zu erkennen, zumal in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung nicht näher bezeichnete Berufserfahrungen verlangt werden, die bestimmten Verwaltungseinheiten vorbehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2021 - BVerwG 2 VR 5.21 -, juris Rn. 5 zu einer "mindestens dreijährigen Berufserfahrung in einer Tätigkeit mit AND-Kooperationsbezug").

  • OVG Sachsen, 02.11.2022 - 2 B 265/22

    Stellenbesetzung; Organisationsermessen; Tarifbeschäftigter; Ausschreibungstext

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Denn die Entscheidung, ob der Hoheitsträger - hier der Antragsgegner - die streitgegenständliche Stelle mittels Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses oder durch Verleihung eines Statusamtes an Beamte im aktiven Beamtenverhältnis vergeben will, ist dem Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzurechnen, der als solcher der an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung vorgelagert ist und von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.6.2022 - 6 CE 22.710 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 25; Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind ( BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23
    Ob ein Anforderungsprofil diesen Anforderungen genügt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist es unerheblich, ob das Anforderungsprofil vom Dienstherrn als "konstitutiv" oder "deklaratorisch" bezeichnet wird ( BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 15 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 25.10.2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 17; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 20).

    Grundsätzlich kann - worauf sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde beruft - bei der Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien eines (konstitutiven) Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - BVerwG 2 VR 4.11 -, juris Rn. 18), mithin kann er andernfalls im (weiteren) Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden bzw. wäre eine zu seinen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig.

  • BVerwG, 17.03.2021 - 2 B 3.21

    Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20

    Einbeziehung in ein Auswahlverfahren für eine Notfallsanitäterstelle

  • BVerwG, 23.03.2021 - 2 VR 5.20

    Hochschulabschluss in bestimmten Studienbereichen und IT-Fachkenntnisse als

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2021 - 5 ME 132/21

    Abwägungsdefizit; Bewerbungsverfahrensanspruch; Ermessen; Ermessensdefizit;

  • BVerwG, 29.07.2020 - 2 VR 3.20

    Anforderungen an Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 1 B 1381/17

    Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber bei Vergabe eines

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

  • VGH Bayern, 23.06.2022 - 6 CE 22.710

    Bundesbeamtenrecht, Einstellung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Übernahme von

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